Genehmigungen
Zertifikate
Auszeichnungen
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist ein bedeutendes Regelwerk, das den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen (UAS), häufig als Drohnen bezeichnet, innerhalb der Europäischen Union regelt. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Sicherheit, Privatsphäre und den Schutz von Daten bei der Nutzung von UAS zu gewährleisten, während gleichzeitig ein einheitlicher Rahmen für ihren Betrieb geschaffen wird, der Innovation und Entwicklung in diesem schnell wachsenden Sektor unterstützt.
Betriebsgenehmigung nach Artikel 12
Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 bezieht sich auf die Betriebsgenehmigung für den Betrieb von UAS in der sogenannten „speziellen Kategorie“. Diese Kategorie deckt Operationen ab, die ein mittleres Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellen und daher eine Genehmigung von der zuständigen nationalen Luftfahrtbehörde erfordern. Die Genehmigung basiert auf einer Risikobewertung, die vom Betreiber vorgelegt wird, und beinhaltet spezifische Betriebsbedingungen, die sicherstellen sollen, dass das Risiko für Menschen, Eigentum und andere Luftfahrzeuge auf ein akzeptables Niveau reduziert wird.
Um eine solche Genehmigung zu erhalten, müssen Betreiber von UAS nachweisen, dass sie:
- Eine umfassende Risikoanalyse für die geplanten Operationen durchgeführt haben,
- Über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, um die Operationen sicher durchzuführen,
- Geeignete Maßnahmen zur Risikominderung umsetzen können.
siehe: https://www.lba.de/DE/Drohnen/Betriebsgenehmigungen/Betriebsgenehmigungen.html
Allgemeinerlaubnis für geographische UAS-Gebiete nach Artikel 15
Artikel 15 regelt die Einrichtung von geographischen UAS-Gebieten, in denen der Betrieb von UAS entweder beschränkt, erlaubt oder unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist. Diese Zonen werden auf der Grundlage von Sicherheits-, Privatsphäre- oder Umweltschutzerwägungen festgelegt. Für Betreiber bietet die Kenntnis dieser Zonen die Möglichkeit, ihre Operationen entsprechend zu planen und Genehmigungen für Gebiete zu beantragen, in denen der Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
siehe: https://lbm.rlp.de/themen/luftverkehr/drohnen-uas-/-modellflug
§ 21h Luftverkehrsordnung (LuftVO)
Der § 21h der deutschen Luftverkehrsordnung (LuftVO) ergänzt die europäischen Vorgaben und regelt spezifische Aspekte des Betriebs von UAS im deutschen Luftraum. Dieser Paragraph ist Teil der nationalen Umsetzung der EU-Verordnung und stellt sicher, dass Betreiber von UAS, die in Deutschland operieren, zusätzliche nationale Anforderungen erfüllen, die über die europäischen Vorschriften hinausgehen können.
siehe: https://www.dipul.de/homepage/de/informationen/geografische-gebiete/rechtsgrundlagen/
Zusammenfassung
Die Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 und die Allgemeinerlaubnis für geographische UAS-Gebiete nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in Verbindung mit § 21h LuftVO stellen einen umfassenden rechtlichen Rahmen für den sicheren und geregelten Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugsystemen in der speziellen Kategorie innerhalb der EU und speziell in Deutschland dar. Dieser Rahmen soll die Sicherheit im Luftraum erhöhen, den Schutz der Bevölkerung gewährleisten und gleichzeitig den Weg für innovative Anwendungen und Geschäftsmodelle im Bereich der unbemannten Luftfahrzeuge ebnen.